Sport im Innenbereich ist lediglich bei Vorlage eines 2G- Nachweises gem. § 2 I Nr. 1, 2 VO-CP (geimpft oder genesen) erlaubt.

Ausgenommen sind:

  • Personen die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können und einen Testnachweis führen.
  • Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen eines dortigen Testangebotes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden,
  • Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist im Innen- wie im Außenbereich ohne weitere Erfordernisse möglich. Hier gelten ggf. die besonderen Bestimmungen für Arbeitnehmer.

Zum Berufssport gehören, oder sind gleichzusetzen alle Kaderathletinnen und Kaderathleten der Olympia-/Paralympics-, Perspektiv-, Nachwuchs- und Landeskader sowie die 1. bis 3. Liga in allen olympischen und nicht olympischen Sportarten, und die vierte Liga im Männerfußball (Regionalliga).

Zuschauer sind sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich gem. § 6 I Nr. 7 VO-CP erlaubt. Dies gilt sowohl für den Profi- als auch für den Amateursport. Es gibt keine Kapazitätsgrenzen mehr. Zu beachten bleibt allerdings die Zugangsvoraussetzung der 2G gem. § 6 I Nr. 7 i.V.m. § 2 I VO CP für alle Zuschauer im Innenbereich. Im Außenbereich gilt hingegen ein Optionsrecht: Entweder alle Personen legen einen 3G Nachweis vor, oder es gilt die Maskenpflicht vgl. § 4 I Nr. 4 i.V.m. § 4 II Nr. 8 VO-CP.  Für Kinder unter 6, Kitakinder, Schüler und Schülerinnen sowie Menschen mit medizinischer Kontraindikation gilt das oben Gesagte entsprechend (vgl. § 6 II VO-CP). Im Übrigen sind die Regelungen des Hygienerahmenkonzepts für Veranstaltungen zu beachten.